Sozialversicherungsrecht

Muss ich wirklich so viel AHV-Beiträge zahlen?

Ich bin zu 90% in einer Firma angestellt. Nebenbei verdiene ich als selbständige Yogalehrerin jedes Jahr CHF 4'000 bis CHF 6'000. Muss ich für diesen Nebenerwerb den jährlichen AHV-Mindestbeitrag von CHF 480 zahlen? 

Nein. Grundsätzlich gilt zwar: Verdienen Selbständigerwerbende im Jahr weniger als CHF 9'400, müssen sie der AHV den Mindestbeitrag von CHF 480 zahlen. Bei Ihnen ist das anders, weil Sie den Mindestbeitrag schon aufgrund Ihres Jobs als Angestellte zahlen. 

Deshalb schulden Sie der AHV auf dem Einkommen, das Sie mit den Yogastunden erzielen, nur den Mindestbeitragssatz für Selbständigerwerbende von 5,223%. Bei CHF 6'000 Einkommen sind das CHF 313 (plus Verwaltungskosten).

Dies gilt aber nur, solange Sie so weniger als CHF 9'400 verdienen; sonst steigt der Beitragssatz. Und sollten Sie in Ihrem selbständigen Nebenerwerb weniger als CHF 2'300 pro Jahr verdienen, wäre diese Summe beitragsfrei (unter der Voraussetzung, dass der 480-Franken-Mindestbeitrag bereits über eine Arbeitnehmertätigkeit bezahlt ist). 
Quelle: K-Tipp 03/2015, 11. Februar 2015

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Muss ich wirklich weiterhin AHV-Beiträge bezahlen?

Ich wurde vor kurzem 62 Jahre alt und werde mich Ende Monat vorzeitig pensionieren lassen. Muss ich dann weiterhin AHV-Beiträge zahlen? 

Ja. Die AHV-Pflicht dauert bis zum ordentlichen Rentenalter: bei Frauen also bis 64, bei Männern bis 65. Das gilt auch für Nichterwerbstätige. Achtung: Die AHV-Rente erhöht sich durch die zusätzlichen Einzahlungen nicht mehr. 
Quelle: K-Tipp 05/2015, 18. April 2015 

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Stimmt es, dass Ausländer auch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben?

Mein Freund stammt aus Österreich. Er lebt und arbeitet seit sechs Monaten in der Schweiz. Nun hat er die Kündigung erhalten. Hat er Anspruch auf Arbeitslosenent-schädigung?

Ja. Sofern Ihr Freund innerhalb der letzten zwei Jahre vor seiner Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Beitragsmonate nachweisen kann, also als Angestellter arbeitete, hat er in der Schweiz Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenkasse. Tätigkeiten in EU- oder Efta-Staaten werden einem EU/Efta-Staatsangehörigen angerechnet, wenn er nach der Einreise in die Schweiz als Angestellter arbeitete. Die Höhe der Arbeits-losenentschädigung richtet sich nach dem in der Schweiz erzielten Einkommen.
Quelle:Saldo 04/2013, 6. März 2013

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ALV- Prämien zahlen und dennoch kein Anspruch, wie geht das?

Ich bin Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmitglied eines Kleinunternehmens. Es ist eine Aktiengesellschaft und ich bin zu 50% daran beteiligt. Leider verliere ich wohl bald meine Stelle. Doch beim RAV heisst es, ich hätte keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Das gelte auch für meine Frau, die in keiner Weise an der Firma beteiligt ist, aber als Buchhalterin bei uns arbeitet. Ist das korrekt? Wir zahlen ja auch beide Beiträge an die Arbeitslosenversicherung.

Ja. Die Auskunft Ihrer Arbeitsvermittlungsstelle ist richtig. Sie müssen zwar als Angestellter Ihrer Firma jeden Monat Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) entrichten – wie alle anderen Angestellten auch. Gleichzeitig sind Sie jedoch massgeblich an Ihrer Firma beteiligt – und haben deshalb ­keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass sich sogenannte "Aktionärsdirektoren" bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten einfach selber entlassen und damit ihr unternehmerisches Risiko auf die ALV bzw. auf die Steuerzahler abschieben.

Das geht so weit, dass  auch mitarbeitende Ehegatten massgeblich beteiligter Verwaltungsräte oder Geschäftsleitungsmitglieder einer Kapitalgesellschaft (z.B. AG oder GmbH) unter diese Ausschlussklausel fallen.
Quelle: K-Tipp 01/2015, 4. Februar 2015 

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Wie kann ich früher in Rente gehen?

Eine Frühpensionierung muss man sich verdienen – und je eher die Frage der Finanzierung angegangen wird, umso realistischer ist die Umsetzung.

Mit 50 sollte man zu rechnen beginnen. Meist liegt es daran, dass zu wenig und nicht konsequent genug gespart wurde. Viele sind sich ihrer Ausgaben gar nicht bewusst. Andere Ursachen sind Vermögensverluste durch die Finanzkrise oder Kürzungen bei den Pensionskassen. Das Hauptproblem aber: Viele fangen zu spät mit der Planung ihrer Frühpensionierung an. Tatsache ist, dass man sich spätestens ab 50 mit dem Thema auseinandersetzen sollte – und wer dann alles richtig macht, kann seinen Traum verwirklichen.
Quelle: K-Tipp 06/2006, 13. Dezember 2006

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Ist ein Barbezug für Wohneigentum bei Invalidität möglich?

Ich möchte demnächst eine Wohnung kaufen. Allerdings bin ich schon länger arbeitsunfähig und erhalte wohl bald eine Rente der Invalidenversicherung sowie der Pensionskasse. Kann ich trotzdem Pensions­kassengelder für den Kauf meiner Wohnung beziehen?

Nur bis zum Beginn der ­Rentenzahlungen durch die Pensionskasse. Nachher ist kein Bezug von Kapital für den Kauf einer Wohnung mehr möglich. Sie müssten sich also mit dem Kauf be­eilen. Bedenken Sie, dass ein Vorbezug von Kapital zu ­einer tieferen Invalidenrente der Pensionskasse führt.
Quelle: Saldo 10/2015, 27. Mai 2015 

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Muss ich als IV-Rentner mein 3.-Säule-Konto auflösen, um Ergänzungsleistungen zu erhalten?

Ich beziehe eine volle Rente der IV. Das Einkommen reicht nicht zum Leben, deshalb habe ich Ergänzungsleistungen beantragt. Mein Antrag ist aber abgelehnt worden. Bei der kantonalen EL-Stelle erklärte man mir, ich müsse nun das Geld von meinem Konto der 3. Säule beziehen. Ist das so? 

Ja. Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen werden auch allfällige Guthaben der 3. Säule zum Vermögen gerechnet. Dies deshalb, weil ein Vorbezug von Geldern auf einem Säule-3a-Konto möglich ist, wenn man zu mindestens 70% invalid ist und eine volle Rente der staatlichen Invalidenversicherung bezieht. 

Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen wird ein Fünfzehntel des Vermögens als Einkommen angerechnet. Alleinstehende haben Anspruch auf einen Freibetrag von CHF 37'500, Ehepaare auf CHF 60'000. Vom Vermögen, das diesen Freibetrag überschreitet, müssen Sie sich also einen Fünfzehntel pro Jahr als Einkommen anrechnen lassen. Es kann somit sein, dass die Einnahmen zu hoch ausfallen, um einen EL-Anspruch zu rechtfertigen. Ein Teilbezug ab dem 3a-Konto ist nicht erlaubt, Sie müssen es ganz auflösen, wenn Ihr Einkommen nicht zum Leben reicht. 
Quelle: K-Tipp 06/2015, 1. April 2015 

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