Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Eine dubiose Firma aus Deutschland behauptet, ich hätte auf ihrer Website ein kostenpflichtiges Abo abgeschlossen. Das stimmt nicht. Trotzdem erhalte ich regelmässig Zahlungsaufforderungen. Inzwischen droht man mir sogar mit der Betreibung. Kann eine ausländische Firma mich tatsächlich betreiben?
Ja. Zwar handelt es sich in solchen
Fällen erfahrungsgemäss um leere Drohungen. Aber auch ein Gläubiger mit (Wohn-)
Sitz im Ausland kann Sie in der Schweiz betreiben. Dazu muss er auf dem
Betreibungsbegehren einen zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden und anderen
Mitteilungen bevollmächtigten Stellvertreter in der Schweiz angeben. Unterlässt
er dies, bleiben die für ihn bestimmten Aktenstücke und die für ihn
eingegangenen Gelder auf dem Betreibungsamt liegen. Eine Übermittlung ins
Ausland findet nicht statt. Oft lassen ausländische Gläubiger deshalb über ein
Inkassobüro oder einen Anwalt in der Schweiz betreiben.
Quelle: Saldo 17/2014,
22.
Oktober 2014
Haben Sie dennoch offene Fragen, zögern Sie nicht mit uns Kontakt aufzunehmen.
Nein. Ein Verlustschein verjährt grundsätzlich erst 20 Jahre nach der Ausstellung. Aber: Falls Ihr Gläubiger Sie in diesen 20 Jahren erneut betreibt oder wenn Sie als Schuldnerin eine Teilzahlung machen, beginnt diese Frist von neuem. Das heisst: Jede Betreibung oder Teilzahlung stoppt die Verjährungsfrist.
Übrigens: Forderungen aus Verlustscheinen, die vor dem 1.1.1997 ausgestellt wurden, verjährten nach altem Recht nie. Diesbezüglich hat das Gesetz geändert: Diese Verlustscheine verjähren am 31. Dezember 2016.
Quelle: K-Tipp 18/2014, 29. Oktober 2014
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Ich habe jemanden betrieben, und er hat Rechtsvorschlag erhoben. Nun habe ich erfahren, dass er vor kurzem den Wohnsitz gewechselt hat. Wo muss ich das Rechtsöffnungsbegehren stellen?
Mit einem Rechtsöffnungsbegehren verlangen Sie vom Gericht, dass es den Rechtsvorschlag aufhebt. Solche Anträge sind grundsätzlich schriftlich beim Richter des Betreibungsortes einzureichen also dort, wo Sie schon die Betreibung veranlasst haben.
Zügelt der Schuldner in der Zwischenzeit, ist das Begehren beim Richter des neuen Wohnsitzes zu stellen. Das gilt immer dann, wenn man vom neuen Wohnort erfahren hat.
Quelle: K-Tipp 07/2015, 8. April 2015
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Darf ich gegen eine Betreibung noch am Montag Rechtsvorschlag erheben, wenn die Frist am Samstag endet?
Ja. Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt, endet die Frist erst am nächsten Werktag. Somit ist es erlaubt, am Montag noch Rechtsvorschlag zu erheben. Für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels und nicht der Tag des Eingangs der Sendung massgebend. Die Unterlagen müssen am Montag somit nicht persönlich auf dem Beitreibungsamt abgegeben werden, sondern können verschickt werden.
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Nein. Der von Ihnen erhobene Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung des Gläubigers. In dieser Situation hat er drei Möglichkeiten:
- Er kann auf die Durchsetzung der Forderung verzichten.
- Er beantragt beim Gericht die sogenannte Rechtsöffnung. Das muss er innert eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls tun. Ein Begehren um Rechtsöffnung ist nur sinnvoll, wenn der Gläubiger entweder ein rechtskräftiges Urteil oder eine schriftliche Schuldanerkennung in den Händen hat.
- Der Gläubiger kann bei der örtlichen Schlichtungsstelle eine Forderungsklage einreichen. Das ist der häufigste Fall, weil nur wenige Gläubiger über einen Rechtsöffnungstitel oder eine Schuldanerkennung verfügen.
Quelle: K-Tipp 15/2014, 17. September 2014
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