Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Kann mich eine ausländische Firma betreiben?

Eine dubiose Firma aus Deutschland behauptet, ich hätte auf ihrer Website ein kostenpflichtiges Abo abgeschlossen. Das stimmt nicht. Trotzdem erhalte ich regelmässig Zahlungsaufforderungen. Inzwischen droht man mir sogar mit der Betreibung. Kann eine ausländische Firma mich tatsächlich betreiben?

Ja. Zwar handelt es sich in solchen Fällen erfahrungsgemäss um leere Drohungen. Aber auch ein Gläubiger mit (Wohn-) Sitz im Ausland kann Sie in der Schweiz betreiben. Dazu muss er auf dem Betreibungsbegehren einen zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden und anderen Mitteilungen bevollmächtigten Stellvertreter in der Schweiz angeben. Unterlässt er dies, bleiben die für ihn bestimmten Aktenstücke und die für ihn eingegangenen Gelder auf dem Betreibungsamt liegen. Eine Übermittlung ins Ausland findet nicht statt. Oft lassen ausländische Gläubiger deshalb über ein Inkassobüro oder einen Anwalt in der Schweiz betreiben.
Quelle: Saldo 17/2014, 22. Oktober 2014

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Verjährt mein Verlustschein nie?
Ich wurde vor zwölf Jahren betrieben. Damals hatte ich finanzielle Schwierigkeiten – und die Betreibung endete mit einem Verlustschein. Jetzt hat mich der damalige Gläubiger erneut betrieben. Ist der Verlustschein nach all den Jahren verjährt?

Nein.
Ein Verlustschein verjährt grundsätzlich erst 20 Jahre nach der Ausstellung. Aber: Falls Ihr Gläubiger Sie in diesen 20 Jahren erneut betreibt oder wenn Sie als Schuldnerin eine Teilzahlung machen, beginnt diese Frist von neuem. Das heisst: Jede Betreibung oder Teilzahlung stoppt die Verjährungsfrist.
Übrigens:
Forderungen aus Verlustscheinen, die vor dem 1.1.1997 ausgestellt wurden, verjährten nach altem Recht nie. Diesbezüglich hat das Gesetz geändert: Diese Verlustscheine verjähren am 31. Dezember 2016.
Quelle: K-Tipp 18/2014, 29. Oktober 2014

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Wo muss ich Rechtsöffnung verlangen?

Ich habe jemanden betrieben, und er hat Rechtsvorschlag erhoben. Nun habe ich erfahren, dass er vor kurzem den Wohnsitz gewechselt hat. Wo muss ich das Rechtsöffnungs­begehren stellen? 

Mit einem Rechtsöffnungsbegehren verlangen Sie vom Gericht, dass es den Rechtsvorschlag aufhebt. Solche Anträge sind grundsätzlich schriftlich beim Richter des Betreibungsortes einzureichen also dort, wo Sie schon die Betreibung veranlasst haben. 

Zügelt der Schuldner in der Zwischenzeit, ist das Begehren beim Richter des neuen Wohnsitzes zu stellen. Das gilt immer dann, wenn man vom neuen Wohnort erfahren hat.
Quelle: K-Tipp 07/2015, 8. April 2015 

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Darf ich gegen eine Betreibung noch am Montag Rechtsvorschlag erheben, wenn die Frist am Samstag endet?

Ja. Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt, endet die Frist erst am nächsten Werktag. Somit ist es erlaubt, am Montag noch Rechtsvorschlag zu erheben. Für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels und nicht der Tag des Eingangs der Sendung massgebend. Die Unterlagen müssen am Montag somit nicht persönlich auf dem Beitreibungsamt abgegeben werden, sondern können verschickt werden.

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Ich habe Rechtsvorschlag erhoben. Ist die Sache nach zwei Monaten erledigt?
Ich wurde von einem Unternehmen betrieben. Nach dem Erhalt des Zahlungsbefehls erhob ich sofort Rechtsvorschlag. Seither sind über zwei Monate vergangen. Kann ich davon ­ausgehen, dass die Sache damit für mich erledigt ist?

Nein. Der von Ihnen er­hobene Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung des Gläubigers. In dieser Situation hat er drei Möglichkeiten:

  1. Er kann auf die Durchsetzung der Forderung verzichten.
  2. Er beantragt beim Gericht die sogenannte Rechtsöffnung. Das muss er innert eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls tun. Ein Begehren um Rechtsöffnung ist nur sinnvoll, wenn der Gläu­biger entweder ein rechtskräftiges Urteil oder eine schriftliche Schuld­anerkennung in den Händen hat.
  3. Der Gläubiger kann bei der örtlichen Schlichtungsstelle eine Forderungsklage einreichen. Das ist der häufigste Fall, weil nur wenige Gläubiger über einen Rechtsöffnungstitel oder eine Schuldanerkennung verfügen.
Bevor diese Jahresfrist verstrichen ist, können Sie also nicht sicher sein, ob das Betreibungsverfahren fortgesetzt wird. Und auch nachher kann ein Gläubiger jederzeit eine neue ­Betreibung einleiten. Aber er muss dann wieder von vorne anfangen. Bei der Schlichtungsbehörde kann eine Forderungsklage jederzeit erhoben werden.

Quelle: K-Tipp 15/2014, 17. September 2014

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