Mietrecht
Hab auch ich Anspruch auf eine Mietzinsreduktion?
NEIN, nicht zwingend. Der Referenzzinssatz ist aktuell auf historisch tiefe 1,75% gesunken. Die Chancen auf
eine Reduktion sind sehr intakt. Viele Wohnungsbesitzer sind im Senken von
Mietzinsen weniger fleissig als im Erhöhen. Bekanntlich muss der Mieter die
Initiative ergreifen und den Vermieter anschreiben.
Lassen Sie uns Ihren aktuellen Mietvertrag zukommen und wir berechnet Ihnen unverbindlich das Einsparpotenzial. Auf Wunsch setzen wir anschliessend das Schreiben an die Verwaltung auf und lassen Ihnen dieses per Post zukommen. Selbstverständlich liegt es auf Wunsch auch abholbereit bei uns im Büro.
Haben Sie dennoch offene Fragen, zögern Sie nicht mit uns Kontakt aufzunehmen.
Ich wohne seit über 20 Jahren in einer Mietwohnung. Jetzt ist am Tiefkühlteil des Kühlschranks die Arretierklappe defekt. Eine neue Klappe kostet knapp CHF 100. Muss ich sie selber zahlen, obwohl der Kühlschrank bereits über 20 Jahre alt ist?
Ja. Hier handelt es sich um den sogenannten kleinen Unterhalt. Bei solchen Reparaturen müssen Sie als Mieter die Kosten bis zu einem Betrag von CHF 150 selber berappen. Dies gilt selbst dann, wenn die Lebensdauer des Kühlschranks bereits abgelaufen ist und die Reparaturkosten den Zeitwert des Kühlschranks übersteigen. Die Lebensdauer für Kühlschränke und darin integrierte Tiefkühlabteile beträgt 10 Jahre.
Ein kleiner Unterhalt liegt immer dann vor, wenn der Mangel von einem Mieter mit durchschnittlicher Handwerkerbegabung selber behoben werden kann. Muss hingegen ein Fachmann die Reparatur erledigen, gehen die Kosten zu Lasten des Vermieters.
Quelle: K-Tipp 06/2015, 25. März 2015
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Das Haus, in dem ich wohne, wurde verkauft. Der neue Eigentümer schickt mir nun einen neuen Vertrag mit einem höheren Mietzins. Ich soll bis Monatsende unterschreiben. Muss ich das?
Nein. Juristisch gilt der Grundsatz «Kauf bricht Miete nicht». Mit anderen Worten: Der Käufer tritt automatisch mit allen Rechten und Pflichten in den bestehenden Mietvertrag ein. Darum braucht es auch keine neuen Mietverträge. Es kommt zwar oft vor, dass neue Eigentümer auf diesem Weg versuchen, möglichst schnell höhere Mieteinnahmen zu erzielen. Das müssen Sie aber nicht akzeptieren.
Wenn man Ihnen etwa wegen einer ungenügenden Nettorendite die Miete erhöhen will, ist das zwar grundsätzlich möglich, doch die Erhöhung muss Ihnen auf dem amtlichen Formular angezeigt werden. Zudem kann der Vermieter die Mietzinsänderung nur auf den nächstmöglichen Kündigungstermin und mit einer zusätzlichen Bedenkfrist von zehn Tagen anordnen. Dadurch erhalten Sie die Möglichkeit, selber zu kündigen, bevor die Erhöhung umgesetzt werden kann. Oder Sie können die Erhöhung bei der Schlichtungsbehörde anfechten.
Quelle: Beobachter 03/2015, 6. Februar 2015
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Ich habe Privatkonkurs angemeldet. Jetzt verlangt mein Vermieter, dass ich innert 14 Tagen eine Kaution von drei Monatsmieten einzahle. Sonst drohe mir die fristlose Kündigung. Ist das zulässig?
Ja. Laut Gesetz kann der Vermieter vom Mieter und der Konkursverwaltung eine Sicherheit für zukünftige Mietzinse verlangen, falls der Mieter Konkurs macht, nachdem er die Mietwohnung übernommen hat. Dazu muss der Vermieter dem Mieter und der Konkursverwaltung schriftlich eine angemessene Frist setzen. Als angemessen gilt in der Regel eine Frist zwischen 7 und 21 Tagen.
Leistet weder der Mieter noch die Konkursverwaltung innert der gesetzten Frist die geforderte Sicherheit, kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen. Eine solche Kündigung muss mit dem amtlich bewilligten Formular erfolgen.
Der Vermieter darf für jene Mietzinse Sicherheit fordern, die bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin anfallen würden. Ihr Mietvertrag ist gemäss Vereinbarung mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Monats kündbar. Der Vermieter kann von Ihnen bzw. der Konkursverwaltung also vorerst für drei Monatsmieten Sicherheit fordern.
Quelle: K-Tipp 04/2015, 25. Februar 2015
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Ich bin Heilpraktikerin in einer gemieteten Praxis. Sie ist vollständig eingerichtet, mit Behandlungsraum, Wartezimmer usw. Immer am Dienstag benützt meine Kollegin als Untermieterin die Räume für CHF 300 pro Monat. Aus Freundschaft habe ich auf einen schriftlichen Vertrag verzichtet. In den vergangenen Jahren ging alles reibungslos. Im Februar hat mir die Untermieterin mitgeteilt, sie habe ab April einen passenderen Therapieraum. Da zwischen uns ja kein Vertrag bestehe, kündige sie per Ende März. Darf sie das?
Nein. Auch mündliche Mietverträge sind gültig. Wurde vertraglich nichts abgemacht, gilt bezüglich Kündigungsfristen und Termine das Gesetz.
In Ihrem Fall geht es um die Geschäftsmiete. Ihre Kollegin kann deshalb nur mit einer Frist von 6 Monaten kündigen, jeweils auf einen ortsüblichen Termin oder per Ende einer dreimonatigen Mietdauer. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Miete einen einzelnen möblierten Raum oder eine umfangreichere Praxis betrifft. Mit der Kündigung im Februar endet das Mietverhältnis somit frühestens im August. So lange muss die Kollegin Miete zahlen es sei denn, es findet sich schon früher ein anderer Untermieter.
Quelle: K-Tipp 06/2015, 25. März 2015
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Ich habe meine Mietwohnung vorzeitig gekündigt und
einen Nachmieter vorgeschlagen. Der Vermieter hat ihn nun abgelehnt mit der
Begründung, ein Ausländer sei als Nachmieter nicht zumutbar. Stimmt das?
Nein. Nationalität, Geschlecht, Rasse, Religion oder Zivilstand sind kein Ablehnungs-grund. Zulässig wäre eine Ablehnung bei einer Grossfamilie als Nachmieterin für eine 2-Zimmer-Wohnung.
Natürlich
steht es dem Vermieter frei, ob er mit der von Ihnen vorgeschlagenen Person
einen Vertrag abschliessen will oder nicht. Sie als Mieter sind aber von der
Mietzinszahlungspflicht befreit, wenn Sie einen zumutbaren und zahlungsfähigen
Nachmieter vorgeschlagen haben.
Quelle: K-Tipp 08/2013, 24. April 2013
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Im März habe ich meine alte Wohnung abgegeben. Der Vermieter schuldet mir immer noch das Mietzinsdepot. Dabei habe ich alle Mängel behoben. Wie bekomme ich mein Geld zurück?
Will der Vermieter Forderungen aus
allfälligen Schäden oder Nebenkostenabrech-nungen geltend machen, sollte er nun
so schnell wie möglich Rechnung dafür
stellen. Sobald diese beglichen ist, muss der Vermieter die Kaution innert 30 Tagen auszahlen. Liegen
innert eines Jahres keine solchen Forderungen des Vermieters vor, kann der
Mieter die Auszahlung des Depots verlangen.
Quelle: Beobachter 08/2009, 17. April 2009
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Ich bin alleinerziehende Mutter von zwei Kindern und wohne in einer 3-Zimmer-Mietwohnung. Jetzt habe ich einen Freund, der jeweils das Wochenende hier verbringt. Meinem Vermieter passt das nicht er droht mir mit Kündigung. Darf ich regelmässig Besuch haben?
Ja. Der Vermieter darf Ihnen nicht vorschreiben, wen Sie wann und wie lange zu Besuch haben. Die 3-ZimmerWohnung wird deshalb nicht überstrapaziert. Die Besuche Ihres Freundes führen weder zu einer Überbelegung der Wohnung, noch sind andere Nachteile erkennbar, die dem Vermieter entstehen könnten. Eine Kündigung wegen der Wochenendbesuche Ihres Freundes könnten Sie erfolgreich anfechten.
Anders wäre es nur, wenn es aufgrund der Wochenendbesuche Ihres Freundes wegen Lärms oder Rücksichtslosigkeiten zu wiederholten und begründeten Reklamationen von Hausbewohnern oder Nachbarn gekommen wäre.
Quelle: K-Tipp 03/2015, 11. Februar 2015
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Ich war mit meiner Familie in den Skiferien. Wir hatten eine Ferienwohnung gemietet. In einem Wutanfall hat mein dreijähriger Sohn den Fernseher umgestossen danach funktionierte das Gerät nicht mehr. Muss ich für diesen Schaden aufkommen?
Ja. Wie alle Mieter haften auch die Mieter einer Ferienwohnung für die Schäden, die sie an der Wohnung oder am Mobiliar anrichten. Falls Sie eine Privathaftpflichtversicherung besitzen: Melden Sie den kaputten Fernseher an. Derartige Schäden sind in der Regel gedeckt.
Quelle: K-Tipp 08/2015, 22. April 2015
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Bis anhin hat mein Vermieter die Nebenkosten anhand der Personenzahl in einer Wohnung verteilt. Da es immer wieder Mieterwechsel gibt, wurde ihm dieses System zu aufwendig. Neu verteilt er die Nebenkosten nach der Wohnfläche der einzelnen Wohnungen. Darf er das?
Ja. Aber er muss dabei die Formvorschriften beachten. Denn eine Änderung des festgelegten Verteilschlüssels stellt eine Vertragsänderung dar. Ein sofortiger Wechsel quasi über Nacht ist nicht erlaubt.
Der Vermieter kann eine einseitige Vertragsänderung nur auf den nächstmöglichen Kündigungstermin durchsetzen. Dazu muss er den Mietern die Vertragsänderung auf dem vorgeschriebenen Formular mitteilen. Und das Formular muss rechtzeitig bei den Mietern eintreffen, nämlich zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist. Ist ein Mieter mit der Vertragsänderung nicht einverstanden, kann er sie innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anfechten.
Das Gesetz schreibt nicht vor, wie der Vermieter die Nebenkosten aufzuteilen hat. Es genügt, dass der Verteilschlüssel einigermaßen plausibel ist.
Quelle: K-Tipp 05/2015, 11. März 2015
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Wir haben uns einen Hund angeschafft. Vor lauter Freude an dem Tier vergassen wir, den Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Müssen wir das nachholen?
Es kommt auf den Mietvertrag an. Wenn in Ihrem Mietvertrag zur Haltung von Haustieren nichts geregelt ist, haben Sie nichts falsch gemacht. Dann dürfen Sie in Ihrer Wohnung einen Hund ohne Anmeldung und ohne Zustimmung des Vermieters halten.
Anders ist das Vorgehen dagegen, wenn laut Mietvertrag die Einwilligung des Vermieters zum Halten eines Hundes erforderlich ist. Dann müssen Sie beim Vermieter die Erlaubnis einholen.
Ausnahme: Wenn der Vermieter weiss, dass Sie einen Hund haben, und dies über längere Zeit toleriert, gilt die Einwilligung als stillschweigend erteilt.
Quelle: K-Tipp 02/2015, 4. Februar 2015
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Bei einem Brand kommt grundsätzlich die Hausratversicherung des Mieters oder Hauseigentümers für die an seinem Mobiliar entstandenen Schäden auf. Ersetzt wird in der Regel der Zeitwert.
Aber: Die Hausratversicherung bezahlt nur den Schaden am eigenen Mobiliar. Geliehene oder gemietete Gegenstände sind nicht über die Hausrat-, sondern über die Haftpflichtversicherung des Mieters oder Eigentümers gedeckt. Doch auch hier steckt der Teufel in Detail: Nicht bei jeder Gesellschaft sind Schäden an gemieteten Gegenständen versichert. Die Familie Keller muss sich die allgemeinen Versicherungsbedingungen ihrer Haftpflichtversicherung besorgen und prüfen, ob sie den Schaden für die gemietete Satellitenschüssel übernimmt.
Quelle: SRF, 13. November 2014
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