Arbeitsrecht

Stimmt es, dass ich die Zeit nachholen muss?

Wegen einer technischen Störung hatte mein Zug Verspätung. So kam ich zwei Stunden zu spät zur Arbeit. Mein Chef stellt mich vor die Wahl: Entweder ich hole die zwei Stunden nach, oder er zieht sie mir vom Lohn ab. Darf er das? 

Ja. Der Arbeitgeber muss den Lohn nur zahlen, wenn die Ursache für die Abwesenheit «in der Person» des Arbeitnehmers liegt, wie es im Gesetz heisst. Dies ist etwa bei einer Absenz wegen Unfall oder Krankheit der Fall. 

Ihre Verspätung beruht hingegen auf einer technischen Störung der Bahn. Schneefall, ein Verkehrszusammenbruch, Unwetter usw. haben nichts mit Ihrer Person zu tun. Erscheinen Sie daher aus einem solchen Grund verspätet oder gar nicht zur Arbeit, haben Sie für diese Zeit keinen Anspruch auf Lohn. Wenn Sie einen Lohnabzug verhindern wollen, müssen Sie also die zwei versäumten Stunden nacharbeiten.
Quelle: K-Tipp 04/2015, 25. Februar 2015 

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Stimmt es, dass ich für Arbeitskollegen einspringen muss?

Ein Kollege und ich teilen uns eine Stelle als Hauswart. Ich arbeite drei, mein Kollege zwei Tage pro Woche. Nun ist er krank und mein Chef verlangt, dass ich einspringe. Mir ist das aus familiären Gründen nicht möglich.

Kann er darauf bestehen, dass ich meinen Kollegen ersetze?

Nein. In Ihrem Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass Sie ein Pensum von 60 Prozent haben und von Montag bis Mittwoch arbeiten. Es steht jedoch nicht, dass Sie die Stellvertretung übernehmen müssen, wenn Ihr Kollegeausfällt. Ihr Chef muss also für einen anderen Ersatz sorgen. Er kann Sie jedoch zu Überstunden verpflichten,wenn dies betrieblich nötig ist.
Quelle: K-Tipp 04/2015, 15. April 2015

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Stimmt es, dass mein Chef die Ferien kürzen darf?

Ich bin schwanger und für die nächsten sieben Monate krankgeschrieben. Darf mir der Chef die Ferien kürzen? 

Ja. Sie haben zwar zwei Monate Schonfrist, doch danach darf Ihr Chef Ihr Ferienguthaben für jeden weiteren vollen Monat um einen Zwölftel streichen. In den sieben Monaten, in denen Sie krankgeschrieben sind, darf Ihnen der Chef also fünf Zwölftel des Guthabens streichen. Dies gilt jedoch nur, wenn die gesamte Schwangerschaft ins gleiche Dienstjahr fällt. Mit dem neuen Dienstjahr haben Sie wieder zwei Monate Schonfrist zugut. 

Beispiel: Sie haben Ihre Stelle an einem 1. Januar angetreten und sind vom 1. Oktober bis 30. April krankgeschrieben. Das sind zwar sieben Monate, Ihr Chef darf die Ferien aber nur um drei Zwölftel kürzen: für Dezember im alten Dienstjahr und für März und April im neuen Dienstjahr. 
Quelle: K-Tipp 04/2015, 15. April 2015 

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Stimmt es, dass mein Chef die Ferien festlegen darf?

Ich bin 17 und befinde mich im zweiten Lehrjahr. Ich arbeite in einem privaten Altersheim. Mein Chef hat nun ohne Absprache meine fünf Ferienwochen auf das Jahr 2015 verteilt. Mir wurden die Ferien früh mitgeteilt, und zwei Wochen sind zusammenhängend. Darf er das? 

Ja. Von Gesetzes wegen bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien. Zwar muss er dabei auf die Wünsche der Angestellten Rücksicht nehmen dies aber nur so weit, wie es aus betrieblichen Gründen möglich ist. Somit kann ein Arbeitgeber letzten Endes die Ferien seiner Angestellten selber festlegen, solange er die wenigen zwingenden Normen einhält.

Da Sie unter 20 sind, haben Sie Anspruch auf fünf Wochen Ferien im Jahr. Zwei Wochen müssen Sie am Stück nehmen können. Ihr Chef muss zudem berücksichtigen, dass Sie noch die Berufsschule besuchen. Da Ihr Arbeitgeber diese Kriterien beachtet hat, müssen Sie den Ferienplan so akzeptieren. 
Quelle: K-Tipp 07/2015, 8. April 2015 

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Stimmt es, dass ich Anrecht auf unbezahlten Urlaub habe?

Nein, das ist Verhandlungssache. Mit einer Ausnahme: Arbeitnehmer unter 30 Jahren sichert das Gesetz jährlich eine unbezahlte Ferienwoche für ausserschulische Jugendarbeit zu. Das gilt aber nur für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeiten.
Quelle: Beobachter 02/2014, 24. Januar 2014 

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Stimmt es, dass Überstundenkompensationen von heute auf morgen angeordnet werden dürfen?

In meinem Arbeitsvertrag steht, dass Überstunden durch Freizeit kompensiert werden. Nun verlangt mein Chef, dass ich mein Überstundenguthaben bereits ab morgen abbauen muss. Muss ich zwingend so kurzfristig freimachen?

Nein. Es ist zwar zulässig, vertraglich zu vereinbaren, dass Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden und der Arbeitgeber diese Kompensation einseitig anordnen kann. Allerdings sollen Angestellte ihre Freizeit sinnvoll organisieren können. Und das ist bei einer sehr kurzfristigen Anordnung zur Kompensation nicht immer der Fall – vor allem wenn die Überstunden nicht stundenweise kompensiert werden können. Bei ganztägiger Kompensation ist eine Ankündigungsfrist von etwa einer Woche angemessen. 
Quelle: K-Tipp 07/2015, 15. April 2015 

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Stimmt es, dass im Stundenlohn keine Ferien bezahlt werden?
Doch, auch Stundenlöhner haben Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr. Bei stark schwankenden Löhnen ist es erlaubt, den Ferienzuschlag zum laufenden Lohn auszubezahlen. Der Zuschlag muss aber im Vertrag und in jeder Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden. Bei vier Wochen Ferien beträgt der Zuschlag 8,33 Prozent, bei fünf Wochen 10,64 Prozent.

Quelle: Beobachter 02/2014, 24. Januar 2014 

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Darf ein potenzieller Arbeitgeber ohne mein Wissen Referenzen einholen?

Ich habe mich für eine neue Stelle beworben. In meinen Bewerbungsunterlagen nannte ich zwei ehemalige Vorgesetzte als Referenzpersonen. Dürfte sich der neue Arbeitgeber auch noch anderswo über mich erkundigen? 

Nein. Ihr möglicher neuer Arbeitgeber darf nur bei den von Ihnen angegebenen Personen Referenzen einholen. Informieren Sie deshalb die betreffenden Personen, dass Sie sie für Referenzauskünfte angegeben haben und sie berechtigt sind, Auskunft zu erteilen. 

Wollen Sie verhindern, dass zum Beispiel ein ehemaliger Arbeitgeber, den Sie im Streit verlassen haben, Auskunft gibt, können Sie ihm dies verbieten, am besten mit eingeschriebenem Brief.
Quelle: K-Tipp 04/2015, 4. März 2015 

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Stimmt es, dass Vorstellungsgespräche in die Freizeit gelegt werden müssen?

Ich absolviere ein einjähriges Praktikum, das Ende März endet. Deshalb bin ich nun auf der Suche nach einer neuen Stelle. Doch mein Arbeitgeber weigert sich, mir für die Vorstellungsgespräche freizugeben. Er behauptet, dazu wäre er nur bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis verpflichtet. Hat er Recht? 

Nein. Angestellte haben auch bei einem befristeten Arbeitsvertrag den Anspruch auf die notwendige freie Zeit für die Stellensuche. Und zwar ab dem Zeitpunkt, in dem der Vertrag nach Gesetz spätestens gekündigt werden müsste, um am vorgesehenen Datum zu enden. Im ersten Dienstjahr beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist einen Monat. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen also im März freigeben, wenn Sie sich bei einem anderen Betrieb vorstellen und den Termin nicht auf Zeiten ausserhalb Ihrer Arbeitszeit legen können. 
Quelle: K-Tipp 03/2015, 18. Februar 2015 

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Kürzlich habe ich die Stelle gewechselt. Bin ich auf jeden Fall versichert?

Ich habe kürzlich die Stelle gewechselt. Nun musste ich erfahren, dass der neue Arbeitgeber mich gar nicht gegen Unfälle versichert hat. Wäre ich im Falle eines Unfalls dennoch abgesichert? 

Ja. Die Unfallversicherung ist für alle in der Schweiz beschäftigten Angestellten obligatorisch. Kommt ein Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, springt bei einem Unfall die UVG-Ersatzkasse ein und erbringt die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Der Arbeitgeber muss dann für die Dauer der versäumten Versicherung die Prämie und Verzugszinsen nachzahlen – allerdings höchstens für fünf Jahre. 
Quelle: K-Tipp 05/2015, 18. März 2015 

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Kündigung am ersten Arbeitstag?
Nach dem 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub begann ich wieder mit der Arbeit. Am Morgen des ersten Arbeitstages hat mir mein Chef gekündigt. Darf er das?

Nein
. Diese Kündigung ist unwirksam. Denn das Gesetz sieht vor, dass einer Angestellten während derSchwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt nicht gekündigt werden darf. Dass der bezahlteMutterschaftsurlaub nur 14 Wochen dauert, ändert nichts daran. Der Arbeitgeber müsste Ihnen also nachAblauf der 16-wöchigen Frist noch einmal kündigen, wenn er an der Kündigung festhalten will.

Quelle: K-Tipp 03/2015, 18. März 2015

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Bei wem muss ich kündigen?

Ich habe mit einer Temporärfirma einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, und sie hat mich an ein Baugeschäft vermittelt. Wo muss ich kündigen: bei der Temporärfirma oder beim Baugeschäft? Und wie sind die Fristen? 

Bei der Temporärfirma. Der Arbeitsvertrag wurde zwischen Ihnen und der Temporärfirma abgeschlossen. Folglich müssen Sie bei dieser Firma kündigen. Und nicht beim Einsatzbetrieb. 

Sie haben mit der Temporärfirma einen unbefristeten Vertrag geschlossen. In diesem Fall sind die Kündigungsfristen in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses sehr kurz: Sofern vertraglich keine längeren Fristen vereinbart wurden, beträgt die Kündigungsfrist während der ersten drei Monate zwei Arbeitstage, vom vierten bis und mit sechstem Monat sieben Kalendertage. 

Nach Ablauf von sechs Monaten gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Fehlen solche, gilt das Obligationenrecht. Danach beträgt die Kündigungsfrist im ersten Jahr einen Monat. 
Quelle: K-Tipp 05/2015, 11. März 2015 

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Stimmt es, gibt es Taggelder nur bis zum letzten Arbeitstag?

Ich hatte einen Unfall und beziehe Taggelder der Unfallversicherung. Nun hat mir mein Arbeitgeber gekündigt. Erhalte ich die Taggelder nur noch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses? 

Nein. Ihr Anspruch auf die Taggelder erlischt mit der Kündigung nicht. Sie haben so lange Anspruch auf Taggelder, bis Sie wieder voll arbeiten können oder eine Rente erhalten. 
Quelle: K-Tipp 04/2015, 15. April 2015 

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Stimmt es, dass ich Spesenvergütung in WIR-Geld akzeptieren muss?

Ich arbeite im Aussendienst, und mein Arbeitgeber will mir die Hälfte der monatlich anfallenden Spesen in WIR auszahlen. Das stehe so im Spesenreglement. Muss ich das akzeptieren? 

Nein. Auslagen der Angestellten, die im Zusammenhang mit ihrer Arbeit stehen, sind ihnen vollständig zu ersetzen. Wie der Lohn sind auch Spesenvergütungen in der Landeswährung auszuzahlen. Falls Sie mit der WIR-Auszahlung nicht einverstanden sind, ist das Spesenreglement in diesem Punkt für Sie ungültig. 
Quelle: K-Tipp 03/2015, 11. Februar 2015 

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