Haftpflicht- und Versicherungsrecht

Fussball an Kopf bekommen, wer bezahlt meine Brille?

Ich habe neulich einem Match unserer lokalen Fussballmannschaft zugeschaut. Dabei traf mich der Ball am Kopf, und meine Brille zerbrach. Muss ich den Schaden bezahlen?

Ja. Eine Absicht des Spielers, Sie zu schädigen, bestand nicht. Daher muss dieser Ihre Brille nicht ersetzen. Sie können auch nicht auf den Verein Rückgriff nehmen. Denndieser ist nicht dazu verpflichtet ­spezielle Sicherheitsvorkehrungen an den Seitenlinien vorzunehmen.

Auch Ihre Unfallversicherung kommt nicht dafür auf. Denn sie muss die Kosten einer Brille nur vergüten, wenn sich der Verunfallte Verletzungen zugezogen hat, die von einem Arzt oder Sanitäter behandelt wurden. Das war bei Ihnen nicht der Fall.
Quelle: KTipp 6/2011, 22. März 2011

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Jacke weg, muss Disco zahlen?

Ich war in der Disco und habe an der Garderobe meine Jacke abgegeben. Ich musste dafür CHF 2.00 zahlen und erhielt eine Marke. Als ich nach Hause gehen wollte, konnte ich meine Garderobenmarke nicht mehr finden. Ich muss sie verloren haben. Der unehrliche Finder hatte meine Jacke aber bereits abgeholt. Haftet die Disco?

Nein. Sie haben zwar für die Aufbewahrung Ihrer Jacke etwas bezahlt. Die Disco konnte aber davon ausgehen, dass der unehrliche Finder der Besitzer der Jacke war. Die Disco trifft kein Verschulden. Sie müssen den Verlust daher selbst tragen. 

Anders wäre es, wenn der Angestellte der Disco fälschlicherweise jemandem Ihre Jacke mitgegeben hätte, weil er zum Beispiel eine 9 für eine 6 hielt. Dann wäre die Disco haftbar und müsste Ihnen den Zeitwert der Jacke ersetzen. 
Quelle: K-Tipp 06/2015, 25. März 2015 

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Muss die Krankenkasse meine Wurzelbehandlung zahlen?

Kürzlich musste ich für eine Wurzelbehandlung zum Zahnarzt. Er gab mir Medikamente gegen die Schmerzen mit. Meine Krankenkasse will nun die Kosten dieser Medikamente nicht übernehmen. Muss sie doch zahlen? 

Nein. Die obligatorische Krankenkasse übernimmt in der Regel keine Kosten von Zahnbehandlungen. Die Ausnahme: Zahnarztkosten wegen schweren Krankheiten oder Unfällen. Beispiel Bulimie: Durch das wiederholte Erbrechen können die Zähne Schaden nehmen. In einem solchen Fall übernimmt die Grundversicherung die Zahnbehandlung. Das gilt auch, wenn bestimmte Medikamente die Zähne angreifen, wie zum Beispiel gewisse Asthmasprays oder Antibiotika.
Quelle: K-Tipp 03/2015, 18. März 2015 

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Wie lang muss ich Quittungen aufbewahren?

Bei mir häufen sich Belege, Quittungen, Bankauszüge und Rechnungen. Wie lange muss ich diese Papiere aufbewahren, damit ich notfalls beweisen kann, dass ich bezahlt habe?

Die meisten Forderungen verjähren nach zehn Jahren. Das Gesetz nennt aber eine ganze Reihe, bei denen das bereits nach fünf Jahren der Fall ist: etwa Mietzins-, Arzt- und Handwerkerrechnungen, Lohnforderungen und Versicherungsprämien. Kurze Verjährungsfristen gelten zum Beispiel für Mängel bei Kaufsachen oder Reparaturen, die können Sie nur während eines Jahres geltend machen. Bei Steuerunterlagen gelten je nach Kanton andere Regeln; fragen Sie beim Steueramt nach. 

Es gibt aber auch Papiere, die man nie wegwerfen sollte: Belege für den Kontostand zur Zeit der Heirat, Pensionskassenunterlagen, Belege über ausbezahlte Erbschaften und Schenkungen sowie Quittungen von teureren Anschaffungen – für die Hausratversicherung im Falle eines Falles. 

Der Einfachheit halber behalten Sie also Ihre Quittungen und Belege zehn Jahre lang. Danach können Sie sich auf die Verjährung berufen, wenn eine alte Forderung geltend gemacht werden sollte. 
Quelle: Beobachter 06/2010, 17. März 2010 

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Muss ich die Originalquittungen wirklich aufbewahren?

Ich scanne alle Rechnungen und Quittungen ein und vernichte die Originale. Nun meint ein Freund, das könnte im Schadenfall Probleme mit der Versicherung geben. Stimmt das?

Nein. Es gibt keine entsprechende gesetzliche Vorschrift. Und die gängigen allgemeinen Versicherungsbedingungen verlangen ebenfalls keine Originale. Man muss zwar als Geschädigter einen Schaden beweisen können, wenn man dafür eine Entschädigung erhalten will. Doch als Beweis dient eine Originalquittung ebenso wie eine fotokopierte oder eine digitale. Auch mit anderen Dokumenten wie beispielsweise Fotos kann man belegen, dass man einen Gegenstand besessen hat. Bei vielen Haushaltsgegenständen hat man ohnehin keine Quittung, zum Beispiel wenn man sie geschenkt bekommen oder geerbt hat. Wichtig ist einfach, dass man der Versicherung den Schaden schlüssig belegen kann. Was allerdings nicht ausschliesst, dass sie bei begründeten Zweifeln an der Echtheit der Quittung die Deckung ablehnen kann. Deshalb empfiehlt es sich, bei sehr teuren Gütern halt doch die Originalquittung aufzubewahren – einfach um unnötigen Ärger zu vermeiden. 
Quelle: Beobachter 04/2015, 20. Februar 2015 

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