Ehe- und Familienrecht

Kann ich die Verlobung wieder auflösen?

Meine Freundin und ich haben uns vor einiger Zeit verlobt. Trotzdem möchte ich nun nicht heiraten und die Verlobung wieder auflösen. ist das ohne weiteres möglich? 

Ja. Zwar handelt es sich bei einer Verlobung um das Eheversprechen zwischen Frau und Mann. Die Erfüllung dieses Heiratsversprechens kann aber nicht erzwungen werden. Sie können die Verlobung deshalb mit einer einfachen Erklärung auflösen auch gegen den Willen Ihrer Verlobten. Das Gesetz verlangt dafür keine besondere Form. 

Trotzdem kann die Auflösung der Verlobung Folgen haben. So können zum Beispiel Geschenke innert eines Jahres nach der Auflösung wieder zurückgefordert werden. Es sei denn, es handelte sich um übliche Gelegenheitsgeschenke. 

Und: Hatte einer der Verlobten im Hinblick auf die geplante Hochzeit bereits Auslagen, so hat er allenfalls auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. 
Quelle: K-Tipp 07/2015, 14. April 2015 

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Konkubinat und Eigenheim, wer kann was abziehen?

Mein Partner und ich sind nicht verheiratet und bewohnen als Miteigentümer eine Liegenschaft. Wer kann dabei bei den Steuern was abziehen? 

Wenn ein Paar, das nicht verheiratet ist, eine Liegenschaft besitzt, gibt es drei Arten von Steuerabzügen. Welcher Abzug gilt wann? 

1. Schuldzinsenabzug: Wenn Sie beide den Hypothekarvertrag als Solidarschuldner unterzeichnet haben, kann jeder jenen Anteil an Schuldzinsen abziehen, den Sie miteinander vereinbart haben. Sofern es keine Vereinbarung gibt, muss jeder den gleichen Anteil an der Schuld tragen und kann daher je die Hälfte abziehen. Falls nur einer unterzeichnet hat, kann auch nur er die Schuldzinsen vollumfänglich abziehen, selbst wenn der andere auch einen Teil der Schuldzinsen trägt. 

2. Unterhaltskosten: Der Abzug erfolgt nach Miteigentumsanteil, wie er im Grundbuch eingetragen ist. 

3. Schuldenabzug bei der Vermögenssteuer: Hier gilt dasselbe wie beim Schuldzinsenabzug. 
Quelle: Beobachter 7/2015, 2. April 2015 

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Muss ich für Stiefkinder Alimente zahlen?

Mein Freund und ich heiraten. Er hat aus der früheren Ehe zwei Kinder. Ich will nicht für den Unterhalt seiner zwei Kinder aufkommen. Aus diesem Grund wollen wir Gütertrennung vereinbaren. Kann ich trotz Gütertrennung verpflichtet werden, für den Unterhalt der Stiefkinder aufzukommen? 

Indirekt ja. Das Zivilgesetzbuch sieht vor, dass jeder Ehegatte dem anderen bei der «Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise» beizustehen hat. Gütertrennung ändert daran nichts. Sie sind zwar nicht verpflichtet, den Stiefkindern bzw. deren Mutter die Alimente direkt zu überweisen. Aber: Sofern zumutbar, müssen Sie Ihren Mann so weit im gemeinsamen Haushalt unterstützen, dass er seinen Alimentenverpflichtungen nachkommen kann. 

Verdienen Sie genug Geld, müssen Sie höhere Beiträge an Miete, Lebensmittel usw. zahlen, damit Ihr Mann die Alimente überweisen kann. 
Quelle: K-Tipp 07/2015, 8. April 2015 

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Ich bin geschieden und zahle meiner Exfrau Unterhalt. Kürzlich hat sie wieder geheiratet. Muss ich weiterhin zahlen?

Nein, nach Gesetz müssen Sie grundsätzlich keine Alimente mehr zahlen, wenn Ihre Exfrau wieder heiratet. Ausnahme: wenn in der Scheidungskonvention ausdrücklich steht, dass die Beiträge trotzdem weiter geschuldet sind.
Quelle: Beobachter 14/2015, 10. Juli 2015

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Ich zahle Alimentte für meine Exfrau. Nun hat sie ein grösseres Vermögen geerbt. Muss ich trotzdem weiterhin Unterhalt für sie bezahlen?

Ja. Die Höhe der Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom Einkommen abhängig, nicht vom Vermögen. Allerdings zählen die Vermögenserträge, zum Beispiel aufgrund einer grossen Erbschaft, zum Einkomme. Wenn diese sehr hoch sind, kann eine Anpassung der Alimente beantragen werden.

Quelle: Beobachter 14/2015, 10. Juli 2015

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Ist die Höhe der Unterhaltszahlung angemessen?

Das Gesetz kennt zu Höhe und Dauer von Unterhaltszahlungen keine allgemein gültigen, klaren Bestimmungen. Doch es gibt Richtlinien, die Streit vermeiden helfen. 

Jede zweite Ehe wird in der Schweiz geschieden. Die meisten scheidungswilligen Paare wollen sich vor dem Gerichtstermin über alle wichtigen Punkte einigen. So etwa über die Scheidungsalimente, die der Partner oder die Partnerin mit dem höheren Einkommen – in der Regel der Mann – dem Ex-Ehegatten zu entrichten hat. Entsprechend häufig sind diesbezügliche Anfragen.
Quelle: Beobachter 06/2014, 1. Juli 2014

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Stimmt es, dass ich die Unterhaltszahlung einstellen darf?

Seit nun zwei Monaten darf ich meine Tochter (heute 4 Jahre alt) nicht sehen. Meine Exfrau verbietet jeglichen Kontakt zu mir. Darf ich die Zahlung von Kinderunterhalt einstellen?

Nein. Die Zahlung von Kinderunterhalt darf nicht eingestellt werden, wenn kein Kontakt zum Kind besteht. Dies gilt ebenfalls, wenn der andere Elternteil das Kind dem Unterhaltspflichtigen vorenthält. Ob das Kind zum Unterhaltspflichten eine gute Beziehung hat und wie es sich ihm gegenüber verhält, hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung, Kinderunterhalt zu zahlen. Liegt jedoch ein Enterbungsgrund zulasten des unterhaltsberechtigten Kindes vor, kann der Unterhalt reduziert werden.

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Darf ich mein Kind vom schulischen Religionsunterricht dispensieren?

Ich möchte mein Kind vom schulischen Religionsunterricht dispensieren. Darf ich das?

Ja. Gemäss der verfassungsrechtlichen Glaubens- und Gewissensfreiheit darf man sein Kind vom schulischen Religionsunterricht dispensieren. Auch Kinder, die der reformierten oder der katholischen Kirche angehören, können nicht zum Besuch des schulischen Religionsunterrichtes gezwungen werden. Jedoch kann die Schule verlangen, dass eine schriftliche Abmeldung eingereicht wird. Eine Begründung für das Begehren ist aber nicht notwendig.

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Stimmt es, dass eine Scheinehe strafbar ist?

Ich möchte einen Ausländer heiraten, damit seine Aufenthaltsbewilligung verlängert wird. Muss ich mit einer Strafe rechnen?

Ja. Eine Heirat einzig mit dem Ziel, dass der Ehepartner in der Schweiz bleiben darf, ist nicht zulässig. Das Ausländergesetz sieht dafür Geld- und Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vor.

Ausserdem: Bemerkt ein Zivilstandsbeamter, dass die Ehegatten offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern eine Scheinehe eingehen wollen, kann er die Eheschliessung verweigern. Und stellt ein Ehegatte erst nach der Heirat fest, dass sein ausländischer Ehegatte ihn nur wegen des Aufenthaltsrechts geheiratet hat, kann er diese einseitige Scheinehe vom Gericht für ungültig erklären lassen.
Quelle: Beobachter 13/2008, 25. Juni 2008

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Darf ich für voreheliche Schulden des Ehepartners belangt werden?

Mein Ehemann hat ein Konsumkredit in die Ehe gebracht. Hafte ich für die voreheliche Schulden meines Ehemannes mit?

Nein. Eine Haftung für voreheliche Schulden des Ehepartners ist unabhängig vom Güterstand ausgeschlossen. Erzielt der schuldenfreie Ehepartner jedoch selbst ein Einkommen, betreffen ihn die vorehelichen Schulden des Partners insofern, als dass er mehr an die gemeinsamen Lebenskosten beizutragen hat. Vom Lohn eines verheirateten Schuldners darf nämlich mehr gepfändet werden als vom Lohn eines Konkubinatspartners.

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Stimmt es, dass wir nach der Heirat den Doppelnamen führen können?

Darf ich und mein Ehepartner bei der Heirat bestimmen, dass wir einen Doppelnamen führen möchten?

Nein. Seit dem 1. Januar 2013 ist es gemäss dem neuen Namensrecht für ein Ehepaar nicht mehr möglich, sich bei der Heirat für einen Doppelnamen zu entscheiden. Grundsätzlich behalten bei einer Heirat beide Partner ihre Namen. Auf Wunsch können sich die Brautleute für einen gemeinsamen Namen entscheiden, und zwar entweder für den Ledignamen der Braut oder für den Ledignamen des Bräutigams. Bereits bestehende Doppelnamen bleiben jedoch rechtsgültig. Weiterhin besteht die Möglichkeit, einen Allianznamen mit Bindestrich zu tragen, wobei dieser zwar nicht amtlich ist, jedoch auf Identitätskarte oder im Pass eingetragen werden kann.

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Muss mir mein Ehemann sagen wie viel er verdient?
Darf ich von meinem Ehepartner verlangen, dass er über sein Einkommen und Vermögen Auskunft gibt?
Ja
. Laut Gesetz sind die Ehepartner verpflichtet, sich gegenseitig Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden zu geben, sofern das Auskunftsbegehren nicht aus Neugier oder Schikane gestellt wird. Genügen einem Ehepartner die mündlichen Auskünfte nicht oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Äusserungen, können schriftliche Belege verlangt werden.
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