Erbrecht

Muss ich den Verlustschein eines Verstorbenen zahlen?

Mein Sohn war vor 15 Jahren im Spital und bezahlte die Rechnungen nicht. Kurz darauf starb er. Jetzt erhalte ich von der Finanzverwaltung des Kantons die Aufforderung, die offene Schuld von CHF 2'000 aus einem Verlustschein zu zahlen. Muss ich das? 

Nein. Die Forderung des Kantons stammt aus einem Konkursverlustschein Ihres Sohnes. Grundsätzlich verjähren Verlustscheine erst 20 Jahre nach ihrer Ausstellung. Aber das gilt nur, solange der Schuldner lebt. 

Bei Verstorbenen haften die Erben grundsätzlich zwar für die Schulden des Erblassers. Verlustscheine verjähren aber ein Jahr nach dem Tod. Deshalb müssen Sie für die Schulden Ihres Sohnes nicht mehr aufkommen. 
Quelle: K-Tipp 02/2015, 1. April 2015 

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Muss ich für das Ausschlagen meines Erbes zahlen?

Ich habe das Erbe meines Vaters ausgeschlagen. Ich bin der einzige Erbe. Bei meinem Entscheid ging ich davon aus: Wenn man den Nachlass ausschlägt, hat man nichts mehr damit zu tun. Doch jetzt erhalte ich von der zuständigen Behörde eine Rechnung für die Ausschlagung des Erbes. Ist das rechtens? 

Ja. Viele Kantone verlangen für das Ausschlagen eines Erbes eine Gebühr. Im Kanton Bern zum Beispiel kostet das CHF 30, im Kanton Zürich CHF 150. Denn mit der Ausschlagungserklärung wird ein Verfahren eingeleitet. Die Behörde muss die Ausschlagung protokollieren. 

In der Regel erhalten die ausschlagenden Personen anschliessend eine Verfügung, die bestätigt, dass die Ausschlagung zu Protokoll genommen wurde. Die Kosten für dieses Verfahren gehen zu Lasten der ausschlagenden Person, da sie ja den Aufwand und die entsprechenden Kosten verursacht hat. 
Quelle: K-Tipp 07/2015, 8. April 2015 

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Geht das Vermächtnis an die Erben?

Ich beabsichtige, ein Testament zu verfassen. Darin möchte ich einem guten Freund einen bestimmten Betrag als Vermächtnis zuwenden. Geht das Geld an seine Erben, wenn er vor mir sterben sollte? 

Nein. Das Vermächtnis ist zwingend an die von Ihnen begünstigte Person gebunden. Stirbt diese Person vor Ihnen, so fällt das Vermächtnis ersatzlos dahin. Es kommen also nicht etwa deren Erben zum Zug. 

Ausnahme: Wenn in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wurde. Für den Fall, dass Ihr Freund vor Ihnen stirbt, könnten Sie somit eine oder mehrere Personen bestimmen, die dann an seine Stelle treten.
Quelle: K-Tipp 05/2015, 18. März 2015 

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Gilt schweizerisches Erbrecht für Ausländer mit letztem Wohnsitz in der Schweiz?

Ich bin Deutscher, lebe aber seit vielen Jahren in der Schweiz. Untersteht mein Nachlass nun schweizerischem Recht?

Ja. Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht gemäss Gesetz dem schweizerischen Recht. Als Ausländer haben Sie aber die Möglichkeit, in einem Testament oder Erbvertrag zu bestimmen, dass Ihr Nachlass Ihrem auslän-dischen Heimatrecht unterstehen soll. Dieses Wahlrecht fällt jedoch dahin, wenn Sie einmal Schweizer Bürger werden sollten.Diese Regel gilt für deutsche Staatsange-hörige.

Die Schweiz hat viele Staatsverträge abgeschlossen, die andere Vereinbarungen enthalten.

Z.B. sieht der Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Italien vor, dass immer das Heimatrecht der verstorbenen Person gilt. Im Fall eines Italieners mit letztem Wohnsitz in der Schweiz also italienisches Recht. Italiener können aber in einem Testament oder Erbvertrag für ihren Nachlass schweizerisches Erbrecht sowie die schweizerische Zuständigkeit wählen und so den Wirkungen des Staatsvertrages ausweichen.
Quelle: Saldo 18/2012, 7. November 2012

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Darf ich mein gesamtes Vermögen verschenken?

Ich bin 67 Jahre alt. Meine Kinder möchten jeweils eine Wohnung kaufen. Darf ich mein gesamtes Vermögen den Kindern verschenken?

Ja. Zu Lebzeiten hat jeder das Recht, sein Vermögen so auszugeben, wie er will. Schenkungen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Tod vorgenommen wurden, können jedoch von Erben, deren Pflichtteile im Erbgang dadurch verletzt sind, angefochten werden. Kleinere Gelegenheitsgeschenke sind von dieser Regelung ausgenommen.

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